Bundesgesetz
über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte
(Anwaltsgesetz, BGFA)


Open article in different language:  FR  |  IT  |  EN
Art. 10 Einsicht in das Register

1 Ein­sicht in das Re­gis­ter er­hal­ten:

a.
die eid­ge­nös­si­schen und kan­to­na­len Ge­richts- und Ver­wal­tungs­be­hör­den, vor de­nen die An­wäl­tin­nen und An­wäl­te auf­tre­ten;
b.
die Ge­richts- und Ver­wal­tungs­be­hör­den der Mit­glied­staa­ten der EU oder der EFTA, vor de­nen die im Re­gis­ter ein­ge­tra­ge­nen An­wäl­tin­nen und An­wäl­te auf­tre­ten;
c.
die kan­to­na­len Auf­sichts­be­hör­den über die An­wäl­tin­nen und An­wäl­te;
d.
die An­wäl­tin­nen und An­wäl­te in Be­zug auf ih­ren Ein­trag.

2 Je­de Per­son hat ein Recht auf Aus­kunft, ob ei­ne An­wäl­tin oder ein An­walt im Re­gis­ter ein­ge­tra­gen ist und ob ge­gen sie oder ihn ein Be­rufs­aus­übungs­ver­bot ver­hängt ist.

BGE

148 I 226 (2D_8/2021) from 7. Juli 2022
Regeste: Art. 13 BV; Art. 45 Abs. 4 des Gesetzes des Kantons Tessin über das öffentliche Beschaffungswesen in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung (LCPubb); Recht auf Schutz der Privatsphäre. Aufgrund von Art. 45 Abs. 4 LCPubb in der damaligen Fassung sind Entscheide über den Ausschluss von künftigen Verträgen im kantonalen Amtsblatt zu veröffentlichen. Obwohl eine solche Veröffentlichung eine ausreichende Rechtsgrundlage findet und einem legitimen öffentlichen Interesse entspricht (E. 5.3.1 und 5.3.2), ist sie unverhältnismässig und verletzt sie folglich das in Art. 13 BV verbriefte Recht auf Schutz der Privatsphäre (E. 5.3.3 und 5.3.5). Demgegenüber kann Art. 45a Abs. 4 LCPubb in der geltenden Fassung verfassungskonform angewendet werden, da er der Behörde einen angemessenen Ermessensspielraum bei der Wahl des Mediums zur Bekanntmachung der Sanktion einräumt (E. 5.3.6).

150 II 308 (2C_164/2023) from 25. März 2024
Regeste: a Art. 20 BGFA; aArt. 369 Abs. 7 StGB; Berücksichtigung von im kantonalen Anwaltsregister bereits gelöschten Disziplinarmassnahmen bei der Bemessung von Sanktionen. Bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Berücksichtigung von früheren Disziplinarmassnahmen bei der Bemessung von Sanktionen nach BGFA (E. 5.5). Das altrechtliche Verwertungsverbot von im Strafregister entfernten Vorstrafen nach aArt. 369 Abs. 7 StGB (E. 5.6) und die registerrechtliche Ordnung des BGFA (E. 5.7) stehen einer Berücksichtigung nicht entgegen. Rehabilitationsgedanke im Disziplinarrecht (E. 5.8). Interkantonales Verhältnis (E. 5.9). Die Aufsichtsbehörden können frühere Verfehlungen - darunter auch im kantonalen Anwaltsregister gelöschte Sanktionen - in die Bemessung von Disziplinarmassnahmen einbeziehen; im Rahmen der Bewertung des beruflichen Vorlebens verlieren zurückliegende Disziplinarmassnahmen jedoch in der Regel mit zunehmendem zeitlichen Abstand an Bedeutung (Präzisierung der Rechtsprechung; E. 5.10).

Diese Seite ist durch reCAPTCHA geschützt und die Google Datenschutzrichtlinie und Nutzungsbedingungen gelten.

Feedback
Laden