Artikel, Notizen und Markierungen werden geladen... Bitte um etwas Geduld.
Art. 22 Nachweis der Anwaltsqualifikation
Die eidgenössischen und kantonalen Gerichtsbehörden, vor denen die dienstleistungserbringenden Anwältinnen und Anwälte auftreten, sowie die Aufsichtsbehörden über die Anwältinnen und Anwälte können verlangen, dass diese ihre Anwaltsqualifikation nachweisen. |