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Art. 21 Abstimmung
1Das Gesamtgericht, die Präsidentenkonferenz, die Verwaltungskommission und die Abteilungen treffen die Entscheide, Beschlüsse und Wahlen, wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt, mit der absoluten Mehrheit der Stimmen. 2Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Präsidenten beziehungsweise der Präsidentin ausschlaggebend; bei Wahlen entscheidet das Los. 3Bei Entscheiden, die in einem Verfahren nach den Artikeln 72-129 getroffen werden, ist Stimmenthaltung nicht zulässig. |