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Bundesgesetz über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG)
vom 17. Juni 2005 (Stand am 1. Januar 2022)
Art. 102Schriftenwechsel
1 Soweit erforderlich stellt das Bundesgericht die Beschwerde der Vorinstanz sowie den allfälligen anderen Parteien, Beteiligten oder zur Beschwerde berechtigten Behörden zu und setzt ihnen Frist zur Einreichung einer Vernehmlassung an.
2 Die Vorinstanz hat innert dieser Frist die Vorakten einzusenden.
3 Ein weiterer Schriftenwechsel findet in der Regel nicht statt.