Artikel, Notizen und Markierungen werden geladen... Bitte um etwas Geduld.
Bundesgesetz über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG)
vom 17. Juni 2005 (Stand am 1. Januar 2022)
Art. 110Beurteilung durch richterliche Behörde
Soweit die Kantone nach diesem Gesetz als letzte kantonale Instanz ein Gericht einzusetzen haben, gewährleisten sie, dass dieses selbst oder eine vorgängig zuständige andere richterliche Behörde den Sachverhalt frei prüft und das massgebende Recht von Amtes wegen anwendet.