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Bundesgesetz über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG)
vom 17. Juni 2005 (Stand am 1. Januar 2022)
Art. 126Vorsorgliche Massnahmen
Nach Eingang des Revisionsgesuchs kann der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei den Vollzug des angefochtenen Entscheids aufschieben oder andere vorsorgliche Massnahmen treffen.