Bundesgesetz
über das Bundesgericht
(Bundesgerichtsgesetz, BGG)

vom 17. Juni 2005 (Stand am 1. Januar 2022)


Open article in different language:  FR  |  IT
Art. 15 Gesamtgericht

1 Das Ge­samt­ge­richt be­steht aus den or­dent­li­chen Rich­tern und Rich­te­rin­nen. Es ist zu­stän­dig für:

a.
den Er­lass von Re­gle­men­ten über die Or­ga­ni­sa­ti­on und Ver­wal­tung des Ge­richts, die Ge­schäfts­ver­tei­lung, die Durch­füh­rung der Auf­sicht über das Bun­dess­traf­ge­richt und das Bun­des­ver­wal­tungs­ge­richt, die Schlich­tung von Strei­tig­kei­ten zwi­schen Rich­tern und Rich­te­rin­nen, die In­for­ma­ti­on, die Ge­richts­ge­büh­ren so­wie die Ent­schä­di­gun­gen an Par­tei­en, amt­li­che Ver­tre­ter und Ver­tre­te­rin­nen, Sach­ver­stän­di­ge so­wie Zeu­gen und Zeu­gin­nen;
b.
Wahlen, so­weit die­se nicht durch Re­gle­ment ei­nem an­de­ren Or­gan des Ge­richts zu­ge­wie­sen wer­den;
c.
die Ver­ab­schie­dung des Ge­schäfts­be­richts;
d.
die Be­stel­lung der Ab­tei­lun­gen und die Wahl ih­rer Prä­si­den­ten und Prä­si­den­tin­nen auf An­trag der Ver­wal­tungs­kom­mis­si­on;
e.
den Vor­schlag an die Bun­des­ver­samm­lung für die Wahl des Prä­si­den­ten oder der Prä­si­den­tin und des Vi­ze­prä­si­den­ten oder der Vi­ze­prä­si­den­tin;
f.
die An­stel­lung des Ge­ne­ral­se­kre­tärs oder der Ge­ne­ral­se­kre­tä­rin und des Stell­ver­tre­ters oder der Stell­ver­tre­te­rin auf An­trag der Ver­wal­tungs­kom­mis­si­on;
g.
Be­schlüs­se be­tref­fend den Bei­tritt zu in­ter­na­tio­na­len Ver­ei­ni­gun­gen;
h.
an­de­re Auf­ga­ben, die ihm durch Ge­setz zu­ge­wie­sen wer­den.

2 Be­schlüs­se des Ge­samt­ge­richts sind gül­tig, wenn an der Sit­zung oder am Zir­ku­la­ti­ons­ver­fah­ren min­des­tens zwei Drit­tel al­ler Rich­ter und Rich­te­rin­nen teil­neh­men.

BGE

143 I 227 (2C_501/2015, 2C_512/2015) from 17. März 2017
Regeste: Art. 29a und 127 BV; Art. 6 EMRK; Gebühren- und Entschädigungstarif des waadtländischen Kantonsgerichts in Verwaltungsangelegenheiten (TFJDA/VD); steuerrechtliche Prinzipien; Kausalabgaben; Rechtsweggarantie. Das Kostendeckungs- und das Äquivalenzprinzip erlauben bei Kausalabgaben eine Aufweichung der Anforderungen des Legalitätsprinzips, sofern die streitbetroffene Bestimmung darauf abzielt oder zum Ergebnis führt, dass die Gesamtheit der Kosten einer staatlichen Leistung auf die jeweiligen Empfänger überwälzt wird. Dies ist bei Gerichtsgebühren nicht der Fall. Aus diesem Grund hat der formelle Gesetzgeber deren Höhe zu begrenzen (E. 4-4.4). Relativierung dieses Grundsatzes angesichts der Besonderheiten der abstrakten Normenkontrolle sowie der Gebührenpraxis der waadtländischen Gerichte (E. 4.5). Die Pflicht zur Bezahlung von verhältnismässigen Gerichtsgebühren verletzt die Rechtsweggarantie nicht (E. 5).

Diese Seite ist durch reCAPTCHA geschützt und die Google Datenschutzrichtlinie und Nutzungsbedingungen gelten.

Feedback
Laden