Bundesgesetz
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Art. 18 Abteilungen
1 Die Abteilungen werden jeweils für zwei Jahre bestellt. Ihre Zusammensetzung wird öffentlich bekannt gemacht. 2 Bei der Bestellung sind die fachlichen Kenntnisse der Richter und Richterinnen sowie die Amtssprachen angemessen zu berücksichtigen. 3 Die Richter und Richterinnen sind zur Aushilfe in anderen Abteilungen verpflichtet. |