Bundesgesetz
über das Bundesgericht
(Bundesgerichtsgesetz, BGG)

vom 17. Juni 2005 (Stand am 1. Januar 2022)


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Art. 41 Unfähigkeit zur Prozessführung

1 Ist ei­ne Par­tei of­fen­sicht­lich nicht im­stan­de, ih­re Sa­che sel­ber zu füh­ren, so kann das Bun­des­ge­richt sie auf­for­dern, einen Ver­tre­ter oder ei­ne Ver­tre­te­rin bei­zu­zie­hen. Leis­tet sie in­nert der an­ge­setz­ten Frist kei­ne Fol­ge, so be­stellt ihr das Ge­richt einen An­walt oder ei­ne An­wäl­tin.

2 Die vom Bun­des­ge­richt be­zeich­ne­te Ver­tre­tung hat An­spruch auf ei­ne an­ge­mes­se­ne Ent­schä­di­gung aus der Ge­richts­kas­se, so­weit sie ih­ren Auf­wand nicht aus ei­ner zu­ge­spro­che­nen Par­tei­ent­schä­di­gung de­cken kann und die Par­tei selbst zah­lungs­un­fä­hig ist. Die Par­tei hat der Ge­richts­kas­se Er­satz zu leis­ten, wenn sie spä­ter da­zu in der La­ge ist.

BGE

137 V 20 (9C_538/2010) from 30. Dezember 2010
Regeste: Art. 24 Abs. 1 und 2 Satz 2 BVV 2; Überentschädigungsberechnung bei Wohnsitz im Ausland. Im Regelfall einer ohne Gesundheitsschaden weiterhin in der Schweiz ausgeübten Erwerbstätigkeit ist bei Wohnsitznahme im Ausland das zumutbarerweise noch erzielbare Erwerbseinkommen (Art. 24 Abs. 2 Satz 2 BVV 2) weiterhin bezogen auf den schweizerischen Arbeitsmarkt zu ermitteln, wie der mutmasslich entgangene Verdienst (Art. 24 Abs. 1 BVV 2; E. 5.2).

146 IV 364 (6B_639/2020) from 15. September 2020
Regeste: Art. 40 Abs. 2 und 41 Abs. 1 BGG; notwendige Verteidigung, fehlende Vollmacht. Das BGG kennt das Institut der notwendigen Verteidigung im Sinne von Art. 130 f. StPO nicht. Ohne entsprechenden Auftrag kann ein Anwalt nicht geltend machen, er sei zur Vertretung eines Beschuldigten berechtigt, weil es sich bei der Strafsache im kantonalen Verfahren um einen Fall notwendiger Verteidigung gehandelt hat. Ein Anwalt, der nicht entsprechend beauftragt wurde, ist nicht zur Beschwerdeführung befugt, wenn er beim Betroffenen weder Instruktionen noch eine Vollmacht erhältlich machen konnte. Das BGG weist diesbezüglich keine Lücke auf. Art. 41 Abs. 1 BGG ermächtigt das Bundesgericht lediglich, eine Partei, die selbständig Beschwerde erhoben hat und offensichtlich nicht imstande ist, ihre Sache selber zu führen, zu verpflichten, einen Vertreter oder eine Vertreterin beizuziehen. Diese Bestimmung ist jedoch nicht anwendbar, wenn das Bundesgericht von einem Anwalt im Namen eines Betroffenen angerufen wird, von dem er keine Instruktionen erhältlich machen konnte (E. 1.1 und 1.2).

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