Bundesgesetz
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Art. 10 Amtseid
1 Die Richter und Richterinnen werden vor ihrem Amtsantritt auf gewissenhafte Pflichterfüllung vereidigt. 2 Die Vereidigung erfolgt durch die Abteilung unter dem Vorsitz des Präsidenten oder der Präsidentin des Bundesgerichts. 3 Statt des Eids kann ein Gelübde abgelegt werden. |