vom 17. Juni 2005 (Stand am 1. Juli 2022)
1 Die Richter und Richterinnen werden vor ihrem Amtsantritt auf gewissenhafte Pflichterfüllung vereidigt.
2 Die Vereidigung erfolgt durch die Abteilung unter dem Vorsitz des Präsidenten oder der Präsidentin des Bundesgerichts.
3 Statt des Eids kann ein Gelübde abgelegt werden.