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Bundesgesetz
über das Bundesgericht
(Bundesgerichtsgesetz, BGG)
vom 17. Juni 2005 (Stand am 1. Juli 2022)
Art. 115
Beschwerderecht
Zur Verfassungsbeschwerde ist berechtigt, wer:
a.
vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b.
ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat.