Bundesgesetz
über das Bundesgericht
(Bundesgerichtsgesetz, BGG)

vom 17. Juni 2005 (Stand am 1. Juli 2022)


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Art. 24 Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen

1 Die Ge­richts­schrei­ber und Ge­richts­schrei­be­rin­nen wir­ken bei der In­struk­ti­on der Fäl­le und bei der Ent­scheid­fin­dung mit. Sie ha­ben be­ra­ten­de Stim­me.

2 Sie er­ar­bei­ten un­ter der Ver­ant­wor­tung ei­nes Rich­ters oder ei­ner Rich­te­rin Re­fe­ra­te und re­di­gie­ren die Ent­schei­de des Bun­des­ge­richts.

3 Sie er­fül­len wei­te­re Auf­ga­ben, die ih­nen das Re­gle­ment über­trägt.

BGE

138 V 154 (8C_210/2011) from 15. Februar 2012
Regeste: a Art. 112 Abs. 1 lit. a BGG; Begründung vorinstanzlicher Entscheide. Wird das Dispositiv eines Entscheides direkt nach der mündlichen Beratung und Urteilsfällung des Gerichts den Parteien eröffnet, so braucht die Übereinstimmung zwischen Beratung und anschliessend erstellter schriftlicher Urteilsbegründung von der oberen Instanz nicht geprüft zu werden (E. 2). Nicht nur das Dispositiv, sondern auch die Begründung eines Entscheides muss indessen der Meinung der Mehrheit des Spruchkörpers entsprechen (E. 3.4). Damit dies sichergestellt ist, müssen die beteiligten Richterinnen und Richter vom Begründungsentwurf Kenntnis nehmen und Änderungsanträge stellen können. In welcher Art und Weise dies geschieht, bestimmt sich nach dem jeweils anwendbaren Prozess- und Gerichtsorganisationsrecht (E. 3.5).

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