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Bundesgesetz über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG)
vom 17. Juni 2005 (Stand am 1. Juli 2022)
Art. 29Prüfung
1 Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen.
2 Bestehen Zweifel, ob das Bundesgericht oder eine andere Behörde zuständig ist, so führt das Gericht mit dieser Behörde einen Meinungsaustausch.