Bundesgesetz
über das Bundesgericht
(Bundesgerichtsgesetz, BGG)

vom 17. Juni 2005 (Stand am 1. Juli 2022)


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Art. 34 Ausstandsgründe

1 Rich­ter, Rich­te­rin­nen, Ge­richts­schrei­ber und Ge­richts­schrei­be­rin­nen (Ge­richts­per­so­nen) tre­ten in Aus­stand, wenn sie:

a.
in der Sa­che ein per­sön­li­ches In­ter­es­se ha­ben;
b.
in ei­ner an­de­ren Stel­lung, ins­be­son­de­re als Mit­glied ei­ner Be­hör­de, als Rechts­be­ra­ter oder Rechts­be­ra­te­rin ei­ner Par­tei, als sach­ver­stän­di­ge Per­son oder als Zeu­ge be­zie­hungs­wei­se Zeu­gin, in der glei­chen Sa­che tä­tig wa­ren;
c.
mit ei­ner Par­tei, ih­rem Ver­tre­ter be­zie­hungs­wei­se ih­rer Ver­tre­te­rin oder ei­ner Per­son, die in der glei­chen Sa­che als Mit­glied der Vor­in­stanz tä­tig war, ver­hei­ra­tet sind oder in ein­ge­tra­ge­ner Part­ner­schaft oder dau­ern­der Le­bens­ge­mein­schaft le­ben;
d.
mit ei­ner Par­tei, ih­rem Ver­tre­ter be­zie­hungs­wei­se ih­rer Ver­tre­te­rin oder ei­ner Per­son, die in der glei­chen Sa­che als Mit­glied der Vor­in­stanz tä­tig war, in ge­ra­der Li­nie oder in der Sei­ten­li­nie bis und mit dem drit­ten Grad ver­wandt oder ver­schwä­gert sind;
e.
aus an­de­ren Grün­den, ins­be­son­de­re we­gen be­son­de­rer Freund­schaft oder per­sön­li­cher Feind­schaft mit ei­ner Par­tei oder ih­rem Ver­tre­ter be­zie­hungs­wei­se ih­rer Ver­tre­te­rin, be­fan­gen sein könn­ten.

2 Die Mit­wir­kung in ei­nem frü­he­ren Ver­fah­ren des Bun­des­ge­richts bil­det für sich al­lein kei­nen Aus­stands­grund.

BGE

137 V 210 (9C_243/2010) from 28. Juni 2011
Regeste: a Art. 29 Abs. 1 und 2, Art. 30 Abs. 1 BV; Art. 6 Ziff. 1 EMRK; Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG; Art. 59 Abs. 3 IVG; Art. 72bis IVV (in Kraft bis 31. März 2011); Einholung von Administrativ- und Gerichtsgutachten bei Medizinischen Abklärungsstellen (MEDAS); Wahrung eines fairen Verwaltungs- und Beschwerdeverfahrens.

140 I 240 (2C_89/2013, 2C_90/2013) from 13. Juni 2014
Regeste: Art. 30 Abs. 1 BV; Garantie des verfassungsmässigen Richters. Ein Richter bzw. eine Richterin kann nicht über Entscheide einer Behörde urteilen, die seine Ehefrau bzw. ihr Ehemann durch deren bzw. dessen Weisung als Chef oder Stellvertreter veranlasst hat (E. 2).

140 III 221 (4A_62/2014) from 20. Mai 2014
Regeste: Art. 30 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 47 ZPO; Befangenheit einer Gerichtsperson. Zusammenfassung der in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze (E. 4). Anschein der Befangenheit einer Oberrichterin wegen besonderer Nähe ihres Ehemannes und ihres Schwagers zu einer mit einer Verfahrenspartei eng verbundenen Person (E. 5).

141 I 78 (2C_1194/2013, 2C_645/2014) from 30. März 2015
Regeste: Art. 8 Abs. 1, Art. 127 Abs. 2 und Art. 129 Abs. 2 BV; Art. 53 Abs. 1, Art. 56 Abs. 1bis und Art. 57b Abs. 1 StHG; reduzierte Steuersätze bei strafloser Selbstanzeige gemäss Art. 309e und 314e des Steuergesetzes des Kantons Tessin vom 21. Juni 1994; "kantonale Steueramnestie". Legitimation zur Anfechtung eines kantonalen Erlasses, mit dem ein Steuertarif geändert wird; Bestätigung der Rechtsprechung, wonach die im betreffenden Kanton ansässigen Steuerpflichtigen zur Beschwerde befugt sind (E. 3.1 und 3.2). Ausstandsgründe, wenn ein ehemaliger nebenamtlicher Bundesrichter Beschwerde erhebt; Bestätigung der Rechtsprechung, wonach die blosse Kollegialität unter Gerichtsmitgliedern keine Ausstandspflicht begründet (E. 3.3). Die Einführung reduzierter Steuersätze bei strafloser Selbstanzeige verletzt die entsprechenden Bestimmungen des StHG, und die Anwendung dieser Steuersätze kann nicht durch Anrufung von Art. 129 Abs. 2 BV gerechtfertigt werden (E. 7). Verstoss der Einführung reduzierter Steuersätze bei strafloser Selbstanzeige gegen Art. 8 Abs. 1 und Art. 127 Abs. 2 BV und Unmöglichkeit, die Verletzung dieser Bestimmungen gestützt auf allgemeine finanzpolitische Ziele zu rechtfertigen; deren Verwirklichung hätte einschneidende Folgen für die Anwendung der gesamten Tarife und würde offensichtlich jene begünstigen, die Steuern hinterzogen haben (E. 9).

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