Bundesgesetz
über das Bundesgericht
(Bundesgerichtsgesetz, BGG)

vom 17. Juni 2005 (Stand am 1. Juli 2022)


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Art. 5 Wahl

1 Die Bun­des­ver­samm­lung wählt die Rich­ter und Rich­te­rin­nen.

2 Wähl­bar ist, wer in eid­ge­nös­si­schen An­ge­le­gen­hei­ten stimm­be­rech­tigt ist.

BGE

134 I 16 (5A_369/2007) from 15. November 2007
Regeste: Art. 30 Abs. 1 BV; Laienrichter. Es besteht kein verfassungsmässiger Anspruch auf einen juristisch gebildeten Richter (E. 4).

136 I 207 (4A_118/2010) from 19. April 2010
Regeste: a Art. 30 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK; Anspruch auf Beurteilung durch ein unabhängiges und unparteiisches Gericht; Handelsgericht des Kantons Zürich. Wer in Ausübung einer gesetzlichen Wahlmöglichkeit nicht das ordentliche Gericht, sondern das Handelsgericht anruft, verwirkt dadurch nicht den Anspruch auf Ablehnung desselben. Verwirkung durch verspätete Anrufung der Ablehnungsgründe (E. 3.4). Die Zusammensetzung des Handelsgerichts mit zwei hauptamtlichen Oberrichtern und drei Fachrichtern, die Firmeninhaber oder leitende Angestellte sein müssen und nach Möglichkeit unter Berücksichtigung ihrer Fachkunde bezeichnet werden, erweckt nicht den Anschein der Befangenheit oder der Parteilichkeit (E. 3.5).

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