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Bundesgesetz über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG)
vom 17. Juni 2005 (Stand am 1. Juli 2022)
Art. 92Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und den Ausstand
1 Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
2 Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden.