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Art. 103 Aufschiebende Wirkung
1 Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung. 2 Die Beschwerde hat im Umfang der Begehren aufschiebende Wirkung:
3 Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann über die aufschiebende Wirkung von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei eine andere Anordnung treffen. 94 Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 21. März 2014, in Kraft seit 1. Aug. 2014 (AS 2014 2309; BBl 2013 8369). |