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Art. 108 Einzelrichter oder Einzelrichterin
1 Der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung entscheidet im vereinfachten Verfahren über:
2 Er oder sie kann einen anderen Richter oder eine andere Richterin damit betrauen. 3 Die Begründung des Entscheids beschränkt sich auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes. |