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Art. 21 Abstimmung
1 Das Gesamtgericht, die Präsidentenkonferenz, die Verwaltungskommission und die Abteilungen treffen die Entscheide, Beschlüsse und Wahlen, wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt, mit der absoluten Mehrheit der Stimmen. 2 Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Präsidenten beziehungsweise der Präsidentin ausschlaggebend; bei Wahlen entscheidet das Los. 3 Bei Entscheiden, die in einem Verfahren nach den Artikeln 72–129 getroffen werden, ist Stimmenthaltung nicht zulässig. |