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Art. 25a Infrastruktur 7
1 Für die Bereitstellung, die Bewirtschaftung und den Unterhalt der vom Bundesgericht benutzten Gebäude ist das Eidgenössische Finanzdepartement zuständig. Dieses hat die Bedürfnisse des Bundesgerichts angemessen zu berücksichtigen. 2 Das Bundesgericht deckt seinen Bedarf an Gütern und Dienstleistungen im Bereich der Logistik selbständig. 3 Das Bundesgericht und der Bundesrat regeln die Einzelheiten der Zusammenarbeit zwischen dem Bundesgericht und dem Eidgenössischen Finanzdepartement in einer Vereinbarung. Darin kann die Zuweisung der Zuständigkeiten gemäss den vorherigen Absätzen in einzelnen Punkten anders geregelt werden. 7 Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 23. Juni 2006 über die Bereinigung und Aktualisierung der Totalrevision der Bundesrechtspflege, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4213; BBl 2006 3067). |