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Art. 7 Nebenbeschäftigung
1 Das Bundesgericht kann den ordentlichen Richtern und Richterinnen gestatten, eine Nebenbeschäftigung ohne Erwerbszweck auszuüben, wenn die uneingeschränkte Erfüllung der Amtspflichten, die Unabhängigkeit und das Ansehen des Gerichts dadurch nicht beeinträchtigt werden. 2 Es bestimmt die Voraussetzungen für diese Bewilligung in einem Reglement. |