Bundesgesetz
über das Bundesgericht
(Bundesgerichtsgesetz, BGG)


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Art. 73 Ausnahme

Die Be­schwer­de ist un­zu­läs­sig ge­gen Ent­schei­de, die im Rah­men des Wi­der­spruchs­ver­fah­rens ge­gen ei­ne Mar­ke ge­trof­fen wor­den sind.

BGE

141 V 605 (9C_182/2015) from 5. Oktober 2015
Regeste: Art. 73 BVG; Verfahren bei der Verteilung freier Mittel einer Vorsorgeeinrichtung. Bei der Verteilung von freien Mitteln ausserhalb einer (Teil-)Liquidation ist eine Zweiteilung im Sinne von Gestaltung und Umsetzung vorzunehmen, die als Abgrenzungskriterium für den Rechtsweg dient (E. 3.2). Geht es um die generelle Regelung, wie bestimmte freie Mittel aufzuteilen sind, so fällt dies nicht in die Beurteilungskompetenz des (kantonalen) Berufsvorsorgegerichts, sondern in jene der Aufsichtsbehörde (E. 3.4).

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