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Art. 92 Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und den Ausstand
1 Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig. 2 Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden. |