Bundesgesetz
über das Bundesgericht
(Bundesgerichtsgesetz, BGG)


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Art. 1 Oberste Recht sprechende Behörde

1 Das Bun­des­ge­richt ist die obers­te Recht spre­chen­de Be­hör­de des Bun­des.

2 Es übt die Auf­sicht über die Ge­schäfts­füh­rung des Bun­dess­traf­ge­richts, des Bun­des­ver­wal­tungs­ge­richts und des Bun­de­spa­tent­ge­richts aus.3

3 Es be­steht aus 35–45 or­dent­li­chen Bun­des­rich­tern und Bun­des­rich­te­rin­nen.

4 Es be­steht aus­ser­dem aus ne­ben­amt­li­chen Bun­des­rich­tern und Bun­des­rich­te­rin­nen; de­ren Zahl be­trägt höchs­tens zwei Drit­tel der Zahl der or­dent­li­chen Rich­ter und Rich­te­rin­nen.4

5 Die Bun­des­ver­samm­lung legt die Zahl der Rich­ter und Rich­te­rin­nen in ei­ner Ver­ord­nung fest.

3 Fas­sung ge­mä­ss An­hang Ziff. 2 des BG vom 20. März 2009 über das Bun­de­spa­tent­ge­richt, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2010 513, 2011 2241; BBl 2008 455).

4 Sie­he auch Art. 132 Abs. 4 hier­nach.

BGE

133 IV 293 (6B_146/2007) from 24. August 2007
Regeste: Verfahren bei mangelhafter Sachverhaltsfeststellung. Ein Urteil ohne die zur Subsumtion notwendigen tatsächlichen Grundlagen ist bundesrechtswidrig. Ist ein Sachverhalt in diesem Sinne lückenhaft und kann deshalb die Gesetzesanwendung nicht nachgeprüft werden, so ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur ergänzenden Tatsachenfeststellung und neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (E. 3.4). Die Einholung einer Stellungnahme der Gegenpartei ist entbehrlich, da bei der Rückweisung zur Sachverhaltsergänzung der Entscheid in der Sache nicht präjudiziert wird (E. 3.4.2).

136 II 380 (2T_4/2010) from 2. August 2010
Regeste: Administrative Aufsicht des Bundesgerichts (Art. 1 Abs. 2 BGG); Prüfungsgegenstand, Nichtleisten des Kostenvorschusses, Rechtsverweigerung. Unter dem Titel der Rechtsverweigerung prüft das Bundesgericht als administrative Aufsichtsbehörde auch, ob überhaupt Recht gesprochen wird und der Zugang zum Gericht nicht durch eine übertriebene Beurteilung der formellen oder finanziellen Voraussetzungen ungebührlich eingeschränkt wird (E. 2). Eine Zahlungsfrist von gut zehn Tagen zur Leistung des Kostenvorschusses bedeutet keine Rechtsverweigerung (E. 3.1).

144 II 486 (2T_4/2017) from 26. Juni 2018
Regeste: Administrative Aufsicht des Bundesgerichts (Art. 1 Abs. 2 BGG); Aufsichtskompetenz, Rechtsverzögerung, Präzisierung der Aufsichtspraxis. Das Bundesgericht als administrative Aufsichtsbehörde greift im Falle einer Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung nur ein, wenn ein strukturelles Problem organisatorischer oder administrativer Natur festgestellt wird (E. 3.3). Die Aufsichtsbehörde kann gegebenenfalls auch von Amtes wegen tätig werden, wenn sie von Tatsachen Kenntnis erhält, die hinreichend wahrscheinlich auf ein mögliches aufsichtsrechtliches Problem hindeuten, die weitere Abklärungen nahelegen (E. 3.5). Für Verfahren, für welche kurze gesetzliche Behandlungsfristen gelten, müsen Mechanismen für eine rasche Entscheidfindung bereitgestellt werden. Eine Verfahrensdauer von 23 Monaten nach Abschluss des Instruktionsverfahrens und nach Erarbeitung des Urteilsentwurfs erscheint in solchen Fällen als nicht angemessen und stellt ein strukturelles Problem organisatorischer Natur dar, bei welchem die Verwaltungskommission des Bundesgerichts ihre Aufsichtskompetenz ausüben kann (E. 3.8).

145 IV 364 (6B_378/2018) from 22. Mai 2019
Regeste: Art. 5 Abs. 2, Art. 189 Abs. 1 lit. b BV; Art. 66a StGB; Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA; Art. 31 Abs. 1 VRK; strafrechtliche Landesverweisung von EU-Bürgern und Freizügigkeitsabkommen. Das Bundesgericht beurteilt auch Streitigkeiten wegen Verletzung des Völkerrechts (E. 3.3). Mit dem Freizügigkeitsabkommen (FZA) hat die Schweiz Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der EU im Wesentlichen ein weitgehendes und reziprokes Recht auf Erwerbstätigkeit eingeräumt. Das FZA hat keinen Einfluss auf die Gesetzgebung im Bereich des Strafrechts. Die Schweiz hat jedoch bei der Auslegung gesetzlicher Bestimmungen die völkerrechtlichen Verpflichtungen zu beachten (E. 3.4.1). Die aufgrund des FZA eingeräumten Rechte dürfen nach Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA nur durch Massnahmen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind, eingeschränkt werden (E. 3.5). Bei der strafrechtlichen Landesverweisung ist deshalb - soweit Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der EU betroffen sind - im konkreten Einzelfall zu prüfen, ob die Massnahme zum Schutze der öffentlichen Ordnung und Sicherheit verhältnismässig ist (E. 3.9).

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