Art. 1 Oberste Recht sprechende Behörde
1 Das Bundesgericht ist die oberste Recht sprechende Behörde des Bundes. 2 Es übt die Aufsicht über die Geschäftsführung des Bundesstrafgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts aus.3 3 Es besteht aus 35–45 ordentlichen Bundesrichtern und Bundesrichterinnen. 4 Es besteht ausserdem aus nebenamtlichen Bundesrichtern und Bundesrichterinnen; deren Zahl beträgt höchstens zwei Drittel der Zahl der ordentlichen Richter und Richterinnen.4 5 Die Bundesversammlung legt die Zahl der Richter und Richterinnen in einer Verordnung fest. 3 Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 20. März 2009 über das Bundespatentgericht, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2010 513, 2011 2241; BBl 2008 455). 4 Siehe auch Art. 132 Abs. 4 hiernach. |