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Art. 102 Schriftenwechsel
1 Soweit erforderlich stellt das Bundesgericht die Beschwerde der Vorinstanz sowie den allfälligen anderen Parteien, Beteiligten oder zur Beschwerde berechtigten Behörden zu und setzt ihnen Frist zur Einreichung einer Vernehmlassung an. 2 Die Vorinstanz hat innert dieser Frist die Vorakten einzusenden. 3 Ein weiterer Schriftenwechsel findet in der Regel nicht statt. |