Bundesgesetz
über das Bundesgericht
(Bundesgerichtsgesetz, BGG)


Open article in different language:  FR  |  IT
Art. 129

1 Ist das Dis­po­si­tiv ei­nes bun­des­ge­richt­li­chen Ent­scheids un­klar, un­voll­stän­dig oder zwei­deu­tig, ste­hen sei­ne Be­stim­mun­gen un­ter­ein­an­der oder mit der Be­grün­dung im Wi­der­spruch oder ent­hält es Re­dak­ti­ons- oder Rech­nungs­feh­ler, so nimmt das Bun­des­ge­richt auf schrift­li­ches Ge­such ei­ner Par­tei oder von Am­tes we­gen die Er­läu­te­rung oder Be­rich­ti­gung vor.

2 Die Er­läu­te­rung ei­nes Rück­wei­sungs­ent­scheids ist nur zu­läs­sig, so­lan­ge die Vor­in­stanz nicht den neu­en Ent­scheid ge­trof­fen hat.

3 Die Ar­ti­kel 126 und 127 sind sinn­ge­mä­ss an­wend­bar.

BGE

139 III 379 (4A_60/2013) from 24. Juni 2013
Regeste: Art. 334 und 405 ZPO; Erläuterung eines Entscheids; Übergangsrecht. Art. 334 ZPO sieht keine Frist zur Einreichung eines Erläuterungsgesuchs vor (E. 2.1). Das nach dem 1. Januar 2011 eingereichte Erläuterungsgesuch gegen einen vor diesem Datum ergangenen Entscheid unterliegt der allgemeinen Übergangsbestimmung für Rechtsmittel gemäss Art. 405 Abs. 1 ZPO (E. 2.2 und 2.3).

141 IV 298 (6B_791/2014) from 7. Mai 2015
Regeste: Art. 119a BGG und Art. 410 ff. StPO; Revision eines Strafbefehls der Bundesanwaltschaft. Das Bundesgericht ist in analoger Anwendung von Art. 119a BGG für die Behandlung von Revisionsgesuchen gegen Strafbefehle der Bundesanwaltschaft zuständig (E. 1).

143 III 420 (4G_4/2016) from 21. Juni 2017
Regeste: Art. 129 BGG; Erläuterungsbegehren; sachliche Zuständigkeit; Gegenstand und Zweck. Ist das Bundesgericht zur Erläuterung oder Berichtigung des Dispositivs eines kantonalen Urteils in einer Zivilsache zuständig, nachdem es eine Beschwerde gegen dieses Urteil abgewiesen hat bzw. darauf nicht eingetreten ist? Gegenstand und Zweck der Erläuterung oder Berichtigung (E. 2).

143 III 564 (5A_533/2017) from 23. Oktober 2017
Regeste: Art. 80 SchKG, Art. 18 Abs. 1 OR, Art. 241 ZPO; definitive Rechtsöffnung, Auslegung eines gerichtlichen Vergleichs. Es steht dem Rechtsöffnungsrichter nicht zu, einen gerichtlichen Vergleich nach Art. 18 Abs. 1 OR auszulegen (E. 4).

146 IV 185 (1B_442/2019) from 18. März 2020
Regeste: a Art. 79, Art. 80 Abs. 1 sowie Art. 81 Abs. 1 lit. a und lit. b Ziff. 3 BGG. Zulässigkeit der Beschwerde in Strafsachen gegen Nichteintretensentscheide der Berufungskammer des Bundesstrafgerichtes. Die Ausstandsentscheide der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichtes gegen den Bundesanwalt und weitere Angehörige der "Taskforce FIFA" (im Vorverfahren von diversen FIFA-Untersuchungen) wurden vom Bundesanwalt und der Bundesanwaltschaft mit Revisions- und nachträglichem Ausstandsbegehren bei der Berufungskammer des Bundesstrafgerichtes angefochten. Die Berufungskammer trat darauf nicht ein. In der vorliegenden prozessualen Konstellation ist die Beschwerde ans Bundesgericht gegen die Nichteintretensentscheide grundsätzlich zulässig (E. 2).

Diese Seite ist durch reCAPTCHA geschützt und die Google Datenschutzrichtlinie und Nutzungsbedingungen gelten.

Feedback
Laden