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Art. 14 Präsidium
1 Die Bundesversammlung wählt aus den ordentlichen Richtern und Richterinnen:
2 Die Wahl erfolgt für zwei Jahre; einmalige Wiederwahl ist zulässig. 3 Der Präsident oder die Präsidentin führt den Vorsitz im Gesamtgericht und in der Verwaltungskommission (Art. 17). Er oder sie vertritt das Gericht nach aussen. 4 Er oder sie wird durch den Vizepräsidenten oder die Vizepräsidentin oder, falls dieser oder diese verhindert ist, durch den Richter oder die Richterin mit dem höchsten Dienstalter vertreten; bei gleichem Dienstalter ist das höhere Lebensalter massgebend. |