Bundesgesetz
über das Bundesgericht
(Bundesgerichtsgesetz, BGG)


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Art. 19 Abteilungsvorsitz

1 Die Prä­si­den­ten oder Prä­si­den­tin­nen der Ab­tei­lun­gen wer­den je­weils für zwei Jah­re ge­wählt.

2 Im Ver­hin­de­rungs­fall wer­den sie durch den Rich­ter oder die Rich­te­rin mit dem höchs­ten Dienstal­ter ver­tre­ten; bei glei­chem Dienstal­ter ist das hö­he­re Le­bensal­ter mass­ge­bend.

3 Der Ab­tei­lungs­vor­sitz darf nicht län­ger als sechs Jah­re aus­ge­übt wer­den.

BGE

146 III 303 (5A_764/2019) from 10. März 2020
Regeste: Art. 95, 98 BGG; Art. 283 SchKG; Rechtsnatur der Aufnahme des Retentionsverzeichnisses; Folgen für die Beschwerde in Zivilsachen. Unterscheidung der Rechtsnatur der Aufnahme des Retentionsverzeichnisses danach, ob die materiellen Voraussetzungen oder der Vollzug dieser Massnahme streitig sind (E. 2).

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