Bundesgesetz
über das Bundesgericht
(Bundesgerichtsgesetz, BGG)


Open article in different language:  FR  |  IT
Art. 37 Entscheid

1 Be­strei­tet die Ge­richts­per­son, de­ren Aus­stand ver­langt wird, oder ein Rich­ter be­zie­hungs­wei­se ei­ne Rich­te­rin der Ab­tei­lung den Aus­stands­grund, so ent­schei­det die Ab­tei­lung un­ter Aus­schluss der be­trof­fe­nen Ge­richts­per­son über den Aus­stand.

2 Über die Aus­stands­fra­ge kann oh­ne An­hö­rung der Ge­gen­par­tei ent­schie­den wer­den.

3 Soll­te der Aus­stand von so vie­len Rich­tern und Rich­te­rin­nen ver­langt wer­den, dass kei­ne gül­ti­ge Ver­hand­lung statt­fin­den kann, so be­zeich­net der Prä­si­dent be­zie­hungs­wei­se die Prä­si­den­tin des Bun­des­ge­richts durch das Los aus der Zahl der Ober­ge­richts­prä­si­den­ten und -prä­si­den­tin­nen der in der Sa­che nicht be­tei­lig­ten Kan­to­ne so vie­le aus­ser­or­dent­li­che ne­ben­amt­li­che Rich­ter und Rich­te­rin­nen, als er­for­der­lich sind, um die Aus­stands­fra­ge und nö­ti­gen­falls die Haupt­sa­che selbst be­ur­tei­len zu kön­nen.

BGE

149 I 153 (1B_10/2023) from 6. April 2023
Regeste: Art. 81 Abs. 1 BGG, Art. 56 ff. StPO; Recht auf Teilnahme am Ausstandsverfahren. Eine Partei ist in ihrem Anspruch auf das verfassungsmässige Gericht beeinträchtigt, wenn das eine Richterin oder einen Richter betreffende Ausstandsgesuch eines andern Prozessbeteiligten ohne stichhaltigen Grund gutgeheissen wird. Ihr ist deshalb vorgängig das rechtliche Gehör zu gewähren (E. 1 und 2).

Diese Seite ist durch reCAPTCHA geschützt und die Google Datenschutzrichtlinie und Nutzungsbedingungen gelten.

Feedback
Laden