Bundesgesetz
über das Bundesgericht
(Bundesgerichtsgesetz, BGG)


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Art. 54

1 Das Ver­fah­ren wird in ei­ner der Amtss­pra­chen (Deutsch, Fran­zö­sisch, Ita­lie­nisch, Ru­mantsch Gri­schun) ge­führt, in der Re­gel in der Spra­che des an­ge­foch­te­nen Ent­scheids. Ver­wen­den die Par­tei­en ei­ne an­de­re Amtss­pra­che, so kann das Ver­fah­ren in die­ser Spra­che ge­führt wer­den.

2 Bei Kla­ge­ver­fah­ren wird auf die Spra­che der Par­tei­en Rück­sicht ge­nom­men, so­fern es sich um ei­ne Amtss­pra­che han­delt.

3 Reicht ei­ne Par­tei Ur­kun­den ein, die nicht in ei­ner Amtss­pra­che ver­fasst sind, so kann das Bun­des­ge­richt mit dem Ein­ver­ständ­nis der an­de­ren Par­tei­en dar­auf ver­zich­ten, ei­ne Über­set­zung zu ver­lan­gen.

4 Im Üb­ri­gen ord­net das Bun­des­ge­richt ei­ne Über­set­zung an, wo dies nö­tig ist.

BGE

139 I 229 (2C_806/2012, 2C_807/2012) from 12. Juli 2013
Regeste: Art. 4, 18 und 70 BV; Art. 3 KV/GR, Art. 2, 7 und 8 der Europäischen Charta der Regional- oder Minderheitssprachen: Der Beschluss der Bündner Regierung vom 5. Dezember 2011, wonach ein Wechsel der Schulsprache vom Rumantsch Grischun zum Idiom oder umgekehrt grundsätzlich nur auf den Beginn der 1. Primarschulklasse erfolgen kann, berührt den Schutzbereich der Sprachenfreiheit nicht und erweist sich auch nicht als konventionswidrig. Die individuelle Sprachenfreiheit garantiert das Recht, sowohl Rumantsch Grischun als auch ein romanisches Idiom zu sprechen (E. 5.4). Einschränkung der Sprachenfreiheit durch das Amtssprachen- und Territorialitätsprinzip (E. 5.5) sowie durch die staatliche Festlegung der Unterrichtssprache (E. 5.6). Der Verfassungsbegriff des "Rätoromanischen" lässt offen, ob damit "Rumantsch Grischun" oder die Idiome gemeint sind (E. 5.7). Daher ist der Schutzbereich der Sprachenfreiheit durch den angefochtenen Beschluss nicht berührt (E. 5.8 und 5.9). Der Charta der Regional- oder Minderheitssprachen ist hinreichend Rechnung getragen worden (E. 6).

145 I 297 (4D_65/2018) from 15. Juli 2019
Regeste: Art. 17 Abs. 2 KV/FR; Art. 129 ZPO; Verfahrenssprache. Wie im Verwaltungsgerichtsverfahren (vgl. BGE 136 I 149) erlaubt Art. 17 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Freiburg dem Rechtsuchenden auch in einem Zivilprozess, sich in der Amtssprache seiner Wahl an das Kantonsgericht zu wenden (E. 2).

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