Bundesgesetz
über das Bundesgericht
(Bundesgerichtsgesetz, BGG)


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Art. 80 Vorinstanzen

1 Die Be­schwer­de ist zu­läs­sig ge­gen Ent­schei­de letz­ter kan­to­na­ler In­stan­zen und ge­gen Ent­schei­de der Be­schwer­de­kam­mer und der Be­ru­fungs­kam­mer des Bun­dess­traf­ge­richts.48

2 Die Kan­to­ne set­zen als letz­te kan­to­na­le In­stan­zen obe­re Ge­rich­te ein. Die­se ent­schei­den als Rechts­mit­tel­in­stan­zen. Aus­ge­nom­men sind die Fäl­le, in de­nen nach der Straf­pro­zess­ord­nung (StPO)49 ein obe­res Ge­richt oder ein Zwangs­mass­nah­men­ge­richt als ein­zi­ge kan­to­na­le In­stanz ent­schei­det.50

48 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. II 1 des BG vom 17. März 2017 (Schaf­fung ei­ner Be­ru­fungs­kam­mer am Bun­dess­traf­ge­richt), in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 5769; BBl 2013 7109, 2016 6199).

49 SR 312.0

50 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. II des BG vom 16. Ju­ni 2023 über ei­ne Re­vi­si­on des Se­xual­straf­rechts, in Kraft seit 1. Ju­li 2024 (AS 2024 27; BBl 2018 2827; 2022 687, 1011).

BGE

133 I 270 (1B_154/2007) from 14. September 2007
Regeste: a Art. 31 Abs. 3 BV, Art. 5 Ziff. 3 EMRK, Art. 46 Abs. 1 BGG; Fristenstillstand bei strafprozessualer Haft. Der gesetzliche Fristenstillstand für die Beschwerdeführung beim Bundesgericht gilt in Fällen betreffend die strafprozessuale Haft nicht (E. 1.2.2). Diese neue Praxis war für den Beschwerdeführer nicht vorhersehbar. Auf die unter Beachtung des Fristenstillstands eingereichte Beschwerde ist nach Treu und Glauben einzutreten (E. 1.2.3).

133 IV 137 (6B_27/2007, 6B_28/2007) from 31. Mai 2007
Regeste: Art. 91 BGG in Verbindung mit Art. 78 ff. BGG; Teilentscheid in Strafsachen. Ein Entscheid, der ein Verfahren in einem Anklagepunkt abschliesst und die Sache zur neuen Entscheidung über die weiteren Anklagepunkte und über die Strafe an die Vorinstanz zurückweist, ist kein Teilentscheid und kann daher nicht mit der Beschwerde in Strafsachen angefochten werden (E. 2).

133 IV 150 (6B_46/2007) from 29. Mai 2007
Regeste: Art. 51 StGB; Anrechnung der Untersuchungshaft. Auf die Strafe ist auch die Untersuchungshaft anzurechnen, die in einem anderen Verfahren angeordnet worden ist. Zu entziehende Freiheit ist wenn immer möglich mit bereits entzogener Freiheit zu kompensieren (E. 5).

133 IV 182 (1B_25/2007) from 15. März 2007
Regeste: Genehmigung einer Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs; Art. 7 BÜPF. Der Entscheid des Präsidenten der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts über die Genehmigung einer Überwachungsanordnung (Art. 7 BÜPF) unterliegt nicht der Beschwerde an das Bundesgericht (E. 4).

133 IV 267 (1B_156/2007) from 23. August 2007
Regeste: Kantonales Rechtsmittel gegen einen Haftentscheid im Jugendstrafverfahren (Art. 41 Abs. 1 JStG; Art. 80 Abs. 1 BGG). Gemäss Art. 41 Abs. 1 JStG sind die Kantone verpflichtet, ein Rechtsmittel u.a. gegen Haftentscheide im Jugendstrafverfahren vorzusehen. Diese Bestimmung ist seit dem 1. Januar 2007 unmittelbar anwendbar. Ein Verhafteter, auf den das Jugendstrafgesetz anwendbar ist, kann daher gestützt auf diese Bestimmung im Kanton ein Rechtsmittel gegen eine Haftanordnung oder -verlängerung erheben, und muss diese Möglichkeit auch ausschöpfen, bevor er Beschwerde ans Bundesgericht führen kann (E. 3).

133 IV 278 (6B_226/2007) from 12. August 2007
Regeste: a Art. 29 Abs. 3 und Art. 33 BGerR; Zuständigkeit der Strafrechtlichen Abteilung. Die vor der Einleitung einer Voruntersuchung angeordnete Einziehung von Vermögenswerten ist ein Endentscheid, der materielles Strafrecht betrifft (E. 1.1).

133 IV 335 (1B_84/2007) from 11. September 2007
Regeste: Zulässigkeit der Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 Abs. 1, Art. 81 Abs. 1, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG), Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV). Das Rechtsmittel der Beschwerde in Strafsachen steht offen gegen einen Entscheid, welcher einen Wechsel des amtlichen Anwalts in einem Strafverfahren verlangt (E. 2). Der Entscheid, welcher den Auftrag des amtlichen Anwalts beendet, ohne dass die verbeiständete Partei einen Wechsel des Anwalts verlangt hätte, kann einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinn von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG bewirken (E. 4). Der amtliche Anwalt hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung des Entscheids, welcher seinen Auftrag beendet, und er ist daher gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG beschwerdelegitimiert (E. 5). Der amtliche Anwalt und die verbeiständete Partei haben das Recht, angehört zu werden, bevor die zuständige Behörde den Auftrag des Anwalts wegen eines Interessenkonflikts beendet (E. 6).

134 IV 237 (1B_95/2008) from 14. Mai 2008
Regeste: Art. 79 und 80 BGG; Zulässigkeit der Beschwerde in Strafsachen gegen einen Entscheid des Präsidenten der Strafkammer des Bundesstrafgerichtes, in dem ein Gesuch um Entlassung aus der strafprozessualen Haft abgewiesen wurde. Zwischenentscheide, mit denen Zwangsmassnahmen durch den Präsidenten der Strafkammer des Bundesstrafgerichtes verfügt werden, können unter den Voraussetzungen von Art. 92 ff. BGG grundsätzlich mit Beschwerde in Strafsachen angefochten werden (E. 1.3).

135 I 6 (6B_707/2008) from 22. Dezember 2008
Regeste: Art. 29a BV, Art. 80 Abs. 1 und 2 sowie Art. 130 Abs. 1 und 4 BGG, § 5 VO BGG/ZH; Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich als letzte kantonale Rechtsmittelinstanz in Straf- und Massnahmevollzugsstreitigkeiten. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich ist gestützt auf § 5 der Verordnung des Regierungsrats über die Anpassung des kantonalen Rechts an das Bundesgerichtsgesetz (VO BGG/ZH; in Kraft seit 1. Januar 2007) in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. g und Abs. 2 VRG und Art. 80 Abs. 2 BGG sowie Art. 130 Abs. 1 und 4 BGG letzte kantonale Rechtsmittelinstanz in Straf- und Massnahmevollzugsstreitigkeiten. Es sind keine triftigen Gründe ersichtlich, weshalb die Regelung des Rechtswegs gemäss § 5 VO BGG/ZH während der in Art. 130 Abs. 1 BGG gewährten Übergangsfrist noch keine Geltung beanspruchen sollte. Indem das kantonale Verwaltungsgericht seine Zuständigkeit (derzeit) im angefochtenen Nichteintretensentscheid verneint, verletzt es sowohl Verfassungs- als auch Gesetzesrecht des Bundes (Bestätigung von BGE 134 I 199; E. 2).

135 I 63 (6B_481/2008) from 15. Dezember 2008
Regeste: §§ 73 Abs. 1, 3 und 4, 83 StPO/ZH; Art. 9 BV; Freigabe der Kaution, Willkür. Der deutsche Insolvenzverwalter ist ohne vorgängige Durchführung eines selbständigen Anerkennungsverfahrens und ohne Anhebung eines Anschlusskonkurses gemäss Art. 166 ff. IPRG zur Erhebung der Beschwerde an das Bundesgericht gegen die Verrechnung der aus öffentlich-rechtlichen Gründen an den Berechtigten herauszugebenden Kaution mit den Verfahrenskosten legitimiert (E. 1). Die Verwendung der von einer Drittperson für den Angeschuldigten gestellten, nicht verfallenen Sicherheitsleistung zur Deckung der Verfahrenskosten ist unhaltbar (E. 4).

135 I 91 (6B_611/2008) from 5. Dezember 2008
Regeste: Unentgeltliche Rechtspflege im Strafverfahren; Art. 29 Abs. 3 BV, Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK. Weder Art. 29 Abs. 3 BV noch Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK verpflichten den Staat, endgültig auf die Rückzahlung von Kostenvorschüssen zu verzichten, die dem Empfänger der unentgeltlichen Rechtspflege für die amtliche Verteidigung gewährt worden sind. Voraussetzungen, unter denen die letzte kantonale Instanz diese Kosten dem Empfänger der unentgeltlichen Rechtspflege auferlegen kann (E. 2).

135 I 261 (1B_7/2009) from 16. März 2009
Regeste: Art. 80 Abs. 1 und Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG. Beschwerden gegen verfahrensleitende Verfügungen des Strafkammerpräsidiums des Bundesstrafgerichtes sind unter den Voraussetzungen von Art. 92-94 BGG zulässig. Im vorliegenden Fall wurde ein privater Wahlverteidiger wegen Interessenkollisionen nicht zugelassen; Bejahung eines drohenden nicht wieder gutzumachenden Nachteils im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG (E. 1.1-1.4).

135 I 313 (6B_962/2008) from 18. Juni 2009
Regeste: a Art. 29a BV, Art. 130 Abs. 1 BGG; Rechtsweggarantie. Übergangsrechtlich bestimmen sich die massgeblichen Vorinstanzen in Strafsachen gemäss Art. 80 in Verbindung mit Art. 130 Abs. 1 BGG (E. 1.2).

135 IV 43 (6B_434/2008) from 29. Oktober 2008
Regeste: Art. 78 ff., 82 ff. und 113 ff. BGG; Entschädigung des freigesprochenen Beschuldigten für die Kosten der Verteidigung und für den immateriellen Schaden. Der Entscheid des Strafrichters über die Höhe der Entschädigung für die private oder amtliche Verteidigung kann mit Beschwerde in Strafsachen angefochten werden (E. 1.1.1). Bei Forderungen auf dem Gebiet der Staatshaftung ist grundsätzlich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegeben (E. 1.1.2). Beträgt der Streitwert einer Forderung auf dem Gebiet der Staatshaftung weniger als 30'000 Franken, ist einzig die subsidiäre Verfassungsbeschwerde zulässig (E. 1.1.3), welche entsprechend den Anforderungen gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG zu begründen ist (E. 4).

137 IV 22 (1B_64/2011) from 17. Februar 2011
Regeste: Art. 222 StPO; Art. 80 und 111 BGG; Beschwerde der Staatsanwaltschaft in Haftsachen. Die Staatsanwaltschaft kann einen Haftentlassungsentscheid des Zwangsmassnahmegerichts bei der Beschwerdeinstanz anfechten (E. 1).

137 IV 340 (1B_376/2011) from 3. November 2011
Regeste: Art. 80 Abs. 2, Art. 81 Abs. 1 und Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG; Art. 269 Abs. 1 lit. b und c, Art. 273 und 274 Abs. 2 StPO; Erhebung von Mobiltelefon-Randdaten; Überwachung des Fernmeldeverkehrs mittels Antennensuchlauf. Gesetzliche Ausnahme vom Erfordernis der "double instance" (E. 2.2). Schutzwürdiges Interesse der Staatsanwaltschaft an der Beschwerdeführung sowie drohender nicht wieder gutzumachender Nachteil (E. 2.3). Voraussetzungen für die Zulässigkeit eines Antennensuchlaufes im Rahmen einer strafprozessualen Rasterfahndung gegen noch unbekannte Täterschaft (E. 5 und 6).

138 IV 92 (1B_442/2011) from 4. Januar 2012
Regeste: Art. 5 Abs. 2, Art. 222, 224 ff., 388 lit. b und Art. 393 StPO; Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen die Nichtanordnung der Untersuchungshaft durch das Zwangsmassnahmengericht. Vorgehen der Staatsanwaltschaft, damit sie die Freilassung des Beschuldigten bis zum Entscheid der Verfahrensleitung der Beschwerdeinstanz über die vorsorgliche Inhaftierung während des Beschwerdeverfahrens verhindern kann (E. 3). Lehnt die Verfahrensleitung die vorsorgliche Inhaftierung ab, kann die Staatsanwaltschaft diesen Entscheid nicht beim Bundesgericht anfechten (E. 2).

138 IV 214 (1B_258/2012) from 10. Juli 2012
Regeste: Art. 80 BGG, Art. 29, 30, 39, 40 Abs. 1 und Art. 380 StPO; Zuständigkeit für die Untersuchung einer Straftat, insbesondere Tragweite des Grundsatzes der Verfahrenseinheit. Gegen den Entscheid der Ober- oder Generalstaatsanwaltschaft bzw. der zuständigen kantonalen Beschwerdeinstanz über einen Kompetenzkonflikt verschiedener Untersuchungsbehörden steht direkt die Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht offen, auch wenn es sich nicht um den Entscheid einer gerichtlichen Behörde handelt (E. 1). Die Spezialisierung verschiedener Staatsanwaltschaften auf bestimmte Delikte darf nicht dazu führen, dass bei der Verfolgung mehrerer Straftaten der Grundsatz der Verfahrenseinheit die Ausnahme und die Verfahrenstrennung die Regel wird. Vielmehr ist zu gewährleisten, dass nur ein Strafverfahren mit einer einheitlichen Untersuchung durchgeführt wird, ausser es gebe sachliche Gründe für ein Abweichen von dieser Regel, wofür organisatorische Aspekte auf Seiten der Strafverfolgungsbehörden nicht genügen (E. 3).

138 IV 222 (1B_385/2012) from 4. Oktober 2012
Regeste: Art. 58 Abs. 2, Art. 59 Abs. 1 lit. a und Art. 380 StPO; Ausstandsgesuch gegen einen Polizeibeamten. Der Entscheid der Staatsanwaltschaft über das Ausstandsgesuch gegen einen (als Strafverfolgungsbehörde tätigen) Polizeibeamten ist endgültig und kann unmittelbar mit Beschwerde in Strafsachen angefochten werden (E. 1). Die betroffene Person muss grundsätzlich zum Ausstandsgesuch Stellung nehmen (E. 2).

138 IV 258 (1B_432/2011) from 20. September 2012
Regeste: Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG, Art. 115 ff. StPO, Art. 90 Ziff. 1 SVG; Begriff des Geschädigten bei Verkehrsunfällen ohne Körperschaden. Beschwerde gegen einen Zwischenentscheid wegen Rechtsverweigerung (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG): Verzicht auf das Erfordernis des nicht wieder gutzumachenden Nachteils (E. 1.1). Geschädigtenstellung nach Art. 115 Abs. 1 StPO als Voraussetzung für die Berechtigung zur Beschwerde in Strafsachen als Privatkläger (E. 2.1). Als geschädigte Person gilt, wer Träger des Rechtsguts ist, das durch die fragliche Strafbestimmung vor Verletzung oder Gefährdung unmittelbar geschützt werden soll (E. 2.2-2.4). Übersicht über die unterschiedlichen Lehrmeinungen zum Rechtsgut, das mit Art. 90 Abs. 1 SVG geschützt wird (E. 3). Unmittelbar geschützt ist der reibungslose Ablauf der Fortbewegung auf öffentlichen Strassen. Individualinteressen wie Leib und Leben oder das Eigentum bzw. Vermögen werden nur mittelbar geschützt (E. 3.1, 3.2 und 4.1). Hat eine Person bei einem Verkehrsunfall ausschliesslich einen materiellen Schaden erlitten, so ist sie im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO nicht in ihren Rechten unmittelbar verletzt. Sie ist somit gestützt auf Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG nicht zur Beschwerde in Strafsachen legitimiert (E. 4).

139 IV 1 (6B_584/2011) from 11. Oktober 2012
Regeste: a Art. 150bis StGB; Herstellen und Inverkehrbringen von Materialien zur unbefugten Entschlüsselung codierter Angebote. Der Betrieb eines Kartenfreigabesystems (cardsharing), das seinen Benutzern ermöglicht, Fernsehprogramme zu entschlüsseln, ohne mit dem Sendeunternehmen ein Abonnement abgeschlossen zu haben, fällt für sich gesehen nicht unter den Tatbestand von Art. 150bis StGB (E. 2).

139 IV 17 (6B_156/2012) from 11. Oktober 2012
Regeste: Art. 5 lit. c und Art. 23 UWG; Übernahme des Arbeitsergebnisses eines anderen. Wer ein Kartenfreigabesystem (cardsharing) betreibt, das seinen Benutzern ermöglicht, Fernsehprogramme zu entschlüsseln, ohne mit dem Sendeunternehmen ein Abonnement abgeschlossen zu haben, übernimmt die ausgestrahlten Sendungen nicht durch ein technisches Reproduktionsverfahren im Sinne von Art. 5 lit. c UWG (E. 1.9).

139 IV 175 (1B_126/2013) from 18. April 2013
Regeste: Art. 59 Abs. 4 StGB; Art. 220 Abs. 2, Art. 222 Satz 2, Art. 229-233 und 363 Abs. 1 StPO; Art. 80 Abs. 2 Satz 2 BGG; Sicherheitshaft in nachträglichen richterlichen Massnahmeverfahren. Wenn das kantonale Obergericht (nach dem kantonalen Gerichtsorganisationsrecht und gestützt auf Art. 363 Abs. 1 StPO) dafür zuständig ist, im selbstständigen nachträglichen Verfahren über die Verlängerung einer stationären therapeutischen Massnahme zu urteilen, und die Massnahmenfrist von Art. 59 Abs. 4 StGB abläuft, bevor das neue Massnahmenurteil rechtskräftig wird, stützt sich die zwischenzeitliche Anordnung von Sicherheitshaft auf Art. 229-233 i.V.m. 220 Abs. 2 StPO. In diesen Fällen ist die Verfahrensleitung des Obergerichtes auch für strafprozessuale Haftentscheide zuständig. Dagegen ist die Beschwerde ans Bundesgericht zulässig (E. 1).

139 IV 199 (6B_611/2012, 6B_693/2012) from 19. April 2013
Regeste: Entschädigung für die amtliche Verteidigung; Rechtsmittellegitimation der Staatsanwaltschaft; Rechtsmittelweg; Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 BGG; Art. 81 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 lit. b, Art. 135 Abs. 2 und 3, Art. 351 Abs. 1, Art. 381 f., Art. 394 lit. a, Art. 398 Abs. 1, Art. 422 Abs. 1 und 2 lit. a StPO. Die Staatsanwaltschaft kann die Höhe der Entschädigung für die amtliche Verteidigung mit Beschwerde in Strafsachen anfechten (E. 2). Entsprechend steht ihr auch der Rechtsmittelweg im Kanton offen (E. 4). Das Gericht hat über die Entschädigung des amtlichen Verteidigers im Sachurteil zu befinden. Die Staatsanwaltschaft und die anderen Parteien, die für die Kosten der amtlichen Verteidigung aufzukommen haben, müssen die Reduktion der Entschädigung im Berufungsverfahren verlangen, während sich der amtliche Verteidiger gegen die Höhe der Entschädigung mit Beschwerde zur Wehr setzen muss (E. 5).

139 IV 246 (1B_637/2012) from 8. Mai 2013
Regeste: a Art. 67 Abs. 1 VStG; Art. 50 Abs. 3 VStrR; Art. 37 Abs. 2 lit. b StBOG; Art. 79 BGG; Entsiegelungsverfahren nach VStrR, Zuständigkeiten und Rechtsmittel. Auch nach Inkrafttreten der StPO und des StBOG am 1. Januar 2011 bleibt das VStrR auf Fälle der Bundesgerichtsbarkeit in Verwaltungsstrafsachen anwendbar. Im Gegensatz zur Regelung des Entsiegelungsverfahrens nach StPO entscheidet nach dem VStrR die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichtes (endgültig) über Entsiegelungsgesuche der untersuchenden Verwaltungsbehörde. Gegen den Entscheid der Beschwerdekammer ist die Zwangsmassnahmenbeschwerde (Art. 79 BGG) ans Bundesgericht zulässig (E. 1).

140 IV 57 (1B_326/2013, 1B_327/2013) from 6. März 2014
Regeste: a Strafprozessuale Zwangsmassnahmen (Art. 196 ff. und 263 ff. StPO); Überprüfung durch das Bundesgericht mit freier Kognition (Art. 36 und 190 BV, Art. 95 lit. a, Art. 98 und 106 Abs. 2 BGG). Das Bundesgericht überprüft Entscheide über strafprozessuale Zwangsmassnahmen mit freier Kognition (Art. 196 lit. a-c StPO). Die nach Art. 98 BGG (für vorsorgliche Massnahmen) vorgeschriebene Beschränkung der Rügegründe und das Rügeprinzip im Sinne von Art. 106 Abs. 2 BGG sind nicht anwendbar. Dies gilt auch für die Beschlagnahme von Gegenständen oder Vermögenswerten (Art. 263 ff. StPO; E. 2.2).

140 IV 202 (1B_37/2014) from 10. Juni 2014
Regeste: Art. 65 Abs. 1 und Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO; Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege. Der vor der Hauptverhandlung von der Verfahrensleitung des erstinstanzlichen Strafgerichts getroffene Entscheid, die Bestellung eines amtlichen Verteidigers zu verweigern, kann einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken; er kann dementsprechend nach Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO direkt mit Beschwerde angefochten werden (E. 2).

141 IV 269 (6B_676/2014) from 30. Juli 2015
Regeste: Art. 386 Abs. 2 und 3 StPO; Rückzug eines Rechtsmittels; Willensmängel. Der Rückzug eines Rechtsmittels unter der Bedingung, dass die Gegenpartei ihr eigenes Rechtsmittel ebenfalls zurückziehe, ist zulässig (E. 2.1). Ein im Sinne von Art. 386 Abs. 3 StPO mit Willensmängeln behafteter Rechtsmittelrückzug ist nicht endgültig und kann widerrufen werden. Der Widerruf ist an diejenige Instanz zu richten, gegenüber welcher der Rückzug des Rechtsmittels erklärt wurde. Diese hat zu prüfen, ob der Rückzug wirksam ist (E. 2.2.3).

141 IV 273 (6B_352/2014) from 22. Mai 2015
Regeste: Art. 2, 2a, 8 Abs. 1 lit. d und Art. 19 Abs. 1 lit. a BetmG; Art. 1 Abs. 2 lit. a BetmVV-EDI und deren Anhang 1; Kriterien für die Qualifikation von Hanf als Betäubungsmittel. Die blosse Festlegung in der BetmVV-EDI eines Grenzwertes von mindestens 1,0 % THC verpflichtet nicht zur Analyse des THC-Gehalts der streitigen Substanzen, ansonsten diese nicht als Betäubungsmittel qualifiziert werden können. Der objektive Straftatbestand kann auch ohne wissenschaftliche Berechnung des THC-Gehalts aufgrund der gesamten Umstände oder übereinstimmender Indizien, die geeignet sind, einen genügenden Nachweis dafür zu erbringen, als erfüllt betrachtet werden, wie dies die Rechtsprechung vor Inkrafttreten der BetmVV-EDI vorsah (E. 3).

142 I 155 (2C_655/2015) from 22. Juni 2016
Regeste: Art. 106 Abs. 1 BGG; Rechtsanwendung von Amtes wegen. Zulässigkeit von neuen rechtlichen Vorbringen vor Bundesgericht, insbesondere von Verfassungsrügen. Eingeschränkte Bedeutung des Grundsatzes, wonach der kantonale Instanzenzug für Rügen, die dem Bundesgericht vorgetragen werden, ausgeschöpft werden muss (Präzisierung der Rechtsprechung; E. 4.4).

142 IV 170 (6B_346/2015) from 1. März 2016
Regeste: Art. 106 Abs. 3 IRSG; Art. 80 Abs. 2 BGG; Art. 55 Abs. 4 StPO; Instanzenzug im Exequaturverfahren. Art. 106 Abs. 3 Satz 2 IRSG und Art. 80 Abs. 2 BGG sehen im Exequaturverfahren einen zweistufigen kantonalen Instanzenzug vor. Mit dem Inkrafttreten der StPO hat sich daran nichts geändert. Die Regelung von Art. 55 Abs. 4 StPO, wonach die Beschwerdeinstanz zuständig ist, wenn das Bundesrecht Aufgaben der internationalen Rechtshilfe einer richterlichen Behörde zuweist, tritt hinter die lex specialis zurück. Der Entscheid über das Exequaturbegehren hat in der Form eines begründeten Urteils zu ergehen. Gegen den erstinstanzlichen Exequaturentscheid kann Berufung geführt werden (E. 1.3.2.).

143 I 241 (1B_34/2017) from 18. April 2017
Regeste: Art. 10 Abs. 2, Art. 14, Art. 32 Abs. 1 sowie Art. 36 Abs. 1, 2, 3 und 4 BV; Art. 78 Abs. 1, Art. 80, Art. 81 Abs. 1 und Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG; Art. 220 Abs. 2, Art. 235 Abs. 1, 2 und 5 sowie Art. 236 Abs. 1 und 4 StPO; Besuchsrecht unter strafprozessual inhaftierten Lebenspartnern. Sachurteilsvoraussetzungen bei Beschwerden in Strafsachen gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide betreffend den Vollzug von strafprozessualer Haft (E. 1). Vom Besuchsrecht unter Lebenspartnern tangierte Grundrechte; Sicherheitshaft und vorzeitiger Sanktionsvollzug als strafprozessuale Haftarten; gesetzliche Vorschriften und Praxis zum strafprozessualen Haftvollzugs- und Besuchsrecht. Mangels entgegenstehender gewichtiger öffentlicher Interessen haben auch strafprozessuale Häftlinge das Recht auf angemessenen regelmässigen Kontakt zu ihrer Familie, wozu auch unverheiratete Lebenspartner gehören. Dies gilt besonders nach länger andauernder strafprozessualer Haft und Wegfall von Kollusionsgefahr (E. 3). Besondere Konstellation, wenn zwei strafprozessuale Häftlinge in Sicherheitshaft bzw. im vorzeitigen Strafvollzug beantragen, sich gegenseitig besuchen zu dürfen; Verhältnis zwischen den beiden Haftregimes. Im vorliegenden Fall haben die kantonalen Behörden ein angemessenes Besuchsrecht des Beschuldigten in der Haftvollzugsanstalt seiner mitbeschuldigten Lebensgefährtin zu gewährleisten (E. 4).

143 III 290 (4A_662/2016) from 11. Mai 2017
Regeste: Art. 75 BGG; Eintretensvoraussetzungen; Erschöpfung des kantonalen Instanzenzugs. Ausnahmefall der Anfechtung eines obergerichtlichen Rückweisungsentscheids durch direkte Beschwerde gegen den nachfolgenden erstinstanzlichen Endentscheid, wenn ein erneutes kantonales Rechtsmittel von vornherein nutzlos wäre (E. 1.1-1.7).

143 IV 85 (6B_537/2016) from 16. Februar 2017
Regeste: Art. 79 BGG, Art. 376 ff. StPO; selbstständiges Einziehungsverfahren in der Bundesgerichtsbarkeit. Über den von der Bundesanwaltschaft in einem selbstständigen Einziehungsverfahren angeordneten Einziehungsbefehl entscheidet die Strafkammer des Bundesstrafgerichts als erste Instanz und die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts als zweite Instanz (E. 1.4). Gegen den Entscheid der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts ist die Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht unzulässig (E. 1.5).

144 IV 74 (1B_394/2017) from 17. Januar 2018
Regeste: Art. 246-248 und Art. 263 StPO. Unterscheidung zwischen zu durchsuchenden entsiegelungsrelevanten und nicht entsiegelungsrelevanten (direkt der Beschlagnahme unterliegenden) Aufzeichnungen und Gegenständen. Offensichtlich nicht dem Geheimnisschutz unterliegende, nicht durchsuchungs- und entsiegelungsrelevante Gegenstände, wie z.B. Drogen oder Bargeld, dürfen von der Siegelung ausgenommen und der Staatsanwaltschaft (ohne materiellen Entsiegelungsentscheid) zur weiteren Verwendung überlassen werden. Diese Gegenstände sind nach Massgabe der Bestimmungen von Art. 263 ff. StPO der Beschlagnahme zugänglich. Nach Art. 246-248 StPO zu durchsuchende gesiegelte Beweisunterlagen, Datenträger und Aufzeichnungen, die dem Geheimnisschutz zugänglich sind und deren Entsiegelung beantragt wurde, namentlich gespeicherte und abgerufene Fernmeldekommunikation, sind erst nach erfolgter Entsiegelung (Art. 248 StPO) und Durchsuchung (Art. 246 StPO) von der Staatsanwaltschaft förmlich zu beschlagnahmen. Prozessualer Rechtsschutz gegen Entsiegelungs- bzw. Beschlagnahmeentscheide (E. 2).

144 IV 377 (1B_401/2018) from 10. Dezember 2018
Regeste: Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, 136 und 299 Abs. 1 StPO; Zulässigkeit der Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen einen die unentgeltliche Rechtspflege gewährenden Entscheid; Recht der Privatklägerschaft auf unentgeltliche Rechtspflege im Vorverfahren. Hebt eine kantonale Behörde eine Verfügung der Staatsanwaltschaft auf und weist sie die Sache zum neuen Entscheid an die Staatsanwaltschaft zurück, führt das bei dieser im Allgemeinen zu einem nicht wieder gutzumachenden Nachteil, da sie sich gezwungen sieht, einen Entscheid zu treffen, den sie als rechtswidrig erachtet, ohne diesen in der Folge in Frage stellen zu können. So verhält es sich insbesondere, wenn die kantonale Behörde in der Sache gestützt auf eine Begründung - hier: das Verfahrensstadium - entscheidet, welche die Staatsanwaltschaft endgültig bindet (E. 1). Die Privatklägerschaft hat das Recht auf unentgeltliche Rechtspflege im Vorverfahren während der - späteren - staatsanwaltschaftlichen Untersuchung (Art. 299 Abs. 1 in fine StPO; Bestätigung der Rechtsprechung). Dieses Recht hat die Privatklägerschaft auch im - vorherigen - polizeilichen Ermittlungsverfahren (Art. 299 Abs. 1 StPO; E. 2).

145 IV 228 (1B_517/2018) from 4. März 2019
Regeste: Art. 92 BGG, Art. 3 Abs. 2 Satz 4 JStG, Art. 40 ff. StPO; Kompetenz zur Beurteilung von Zuständigkeitskonflikten zwischen der ordentlichen Gerichtsbarkeit und der Jugendstrafrechtspflege desselben Kantons. Die Weigerung der für das ordentliche Strafverfahren zuständigen Staatsanwaltschaft, eine Strafsache zugunsten einer Beurteilung durch die Organe der Jugendstrafrechtspflege abzutrennen, erschöpft sich in einer Weigerung der Staatsanwaltschaft, ihre Zuständigkeit zu verneinen. Da es sich um einen (selbständig eröffneten) Vor- bzw. Zwischenentscheid über die Zuständigkeit handelt, ist dagegen die Beschwerde in Strafsachen gestützt auf Art. 92 BGG zulässig (E. 1). Die Zuständigkeitsregeln und das Verfahren bei Gerichtsstandskonflikten zwischen Behörden desselben Kantons sind auch anwendbar bei Streitigkeiten über die materielle Zuständigkeit im selben Kanton. Falls der betroffene Kanton eine Ober- oder Generalstaatsanwaltschaft vorgesehen hat (Art. 40 Abs. 1 StPO), so entscheidet diese den Zuständigkeitskonflikt; dies auch in Fällen, bei denen eine Partei ihn aufgeworfen hat (Art. 41 Abs. 1 StPO; E. 2).

145 IV 377 (6B_516/2019) from 21. August 2019
Regeste: Art. 49 Abs. 2 StGB; teilweise retrospektive Konkurrenz; gewerbsmässige Deliktsbegehung; bedingter Strafvollzug. Hat das Gericht ein gewerbsmässiges Delikt zu beurteilen, von dem der eine Teil der Einzeltaten vor und der andere Teil nach einer früheren Verurteilung begangen worden ist, hat es die strafbaren Handlungen als Einheit zu betrachten, wobei sich die Einzelakte im Rahmen der Strafzumessung in denjenigen Teil des Delikts eingliedern, in welchen die letzte Einzeltat fällt (E. 2.3.3). Bei einer teilweisen retrospektiven Konkurrenz hat das Gericht nicht für jeden Teil der Delikte eine Prognose für den bedingten Strafvollzug abzugeben. Es hat eine Prognose vielmehr im Zeitpunkt des Urteils unter Würdigung der Situation der beschuldigten Person im Moment der Verurteilung zu stellen. Für die Prüfung, ob für die auszusprechende Freiheitsstrafe die Voraussetzungen der Gewährung des bedingten oder teilbedingten Strafvollzuges erfüllt sind, hat das Gericht sämtliche Zusatzstrafen, Grundstrafen und zu kumulierenden Strafen zu addieren und hernach zu entscheiden, ob diese hypothetische Gesamtstrafe die Anwendung von Art. 42 oder 43 StGB erlaubt (E. 2.4.1).

146 IV 185 (1B_442/2019) from 18. März 2020
Regeste: a Art. 79, Art. 80 Abs. 1 sowie Art. 81 Abs. 1 lit. a und lit. b Ziff. 3 BGG. Zulässigkeit der Beschwerde in Strafsachen gegen Nichteintretensentscheide der Berufungskammer des Bundesstrafgerichtes. Die Ausstandsentscheide der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichtes gegen den Bundesanwalt und weitere Angehörige der "Taskforce FIFA" (im Vorverfahren von diversen FIFA-Untersuchungen) wurden vom Bundesanwalt und der Bundesanwaltschaft mit Revisions- und nachträglichem Ausstandsbegehren bei der Berufungskammer des Bundesstrafgerichtes angefochten. Die Berufungskammer trat darauf nicht ein. In der vorliegenden prozessualen Konstellation ist die Beschwerde ans Bundesgericht gegen die Nichteintretensentscheide grundsätzlich zulässig (E. 2).

146 IV 297 (6B_1162/2019) from 30. Juni 2020
Regeste: Art. 5 Abs. 3 BV; Art. 116 Abs. 1 lit. a i.V.m. Abs. 2 AIG; Art. 17 StGB; Förderung der rechtswidrigen Einreise; Notstandshilfe; Dublin-Verfahren. Die Beschwerde ist gegen Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Asyls unzulässig. Das Bundesgericht tritt auf diesbezügliche Rügen nicht ein (E. 1.3). Der rechtfertigende wie der entschuldbare Notstand setzen voraus, dass die Gefahr nicht anders abwendbar war. Auch die Notstandshilfe steht deshalb unter der Voraussetzung der absoluten Subsidiarität. Entsprechendes gilt für den aussergesetzlichen Rechtfertigungsgrund der Wahrung berechtigter Interessen (E. 2.2.1). Der Asyl-Antragsteller befand sich im nach dem Dublin-Verfahren zuständigen Mitgliedstaat Italien (E. 1.3) in einer schwierigen, aber nicht ausweglosen und auch nicht in einer aussergewöhnlichen Situation im Sinne von Art. 3 EMRK (E. 2.2.3). Ein Notstand lässt sich nicht bejahen. Das tatbestandsmässige Handeln erweist sich als rechtswidrig (E. 2.2.9). Im Strafpunkt war keine doppelte Privilegierung (Art. 116 Abs. 2 AIG kumuliert mit Art. 52 StGB) vorzunehmen (E. 2.3).

147 IV 167 (6B_1370/2019) from 11. März 2021
Regeste: Art. 404 Abs. 1 StPO; Art. 329 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 zweiter Satz, Art. 333 Abs. 1 und 2, je in Verbindung mit Art. 379 StPO; Art. 391 Abs. 1 und 2 StPO; Unzulässigkeit eines zusätzlichen Schuldspruchs aufgrund eines im Berufungsverfahren erweiterten Anklagesachverhalts. Der Streitgegenstand im Berufungsverfahren ist grundsätzlich auf Sachverhalte beschränkt, die bereits im erstinstanzlichen Urteil behandelt worden sind (Art. 404 Abs. 1 StPO; E. 1.2). Art. 329 Abs. 2 StPO erlaubt nur Anklageergänzungen im Rahmen des erstinstanzlich fixierten Verfahrensgegenstandes (E. 1.3). Auch Art. 333 Abs. 1 StPO bietet keine Grundlage, um bisher nicht verfolgte Tatvorgänge in das Verfahren einzubeziehen (E. 1.4). Ein zusätzlicher Schuldspruch wegen einer erst während des Berufungsverfahrens bekannt gewordenen Straftat (vgl. Art. 333 Abs. 2 StPO) scheitert am Verbot der reformatio in peius (Art. 391 Abs. 2 StPO): Das zu Lasten der beschuldigten Person erhobene Rechtsmittel hebt das Verschlechterungsverbot schon innerhalb des bisherigen Verfahrensgegenstands nur im Umfang der gestellten Anträge auf. Umso weniger darf das Berufungsgericht einen zusätzlichen Schuldpunkt in das Verfahren einführen. Daher ist Art. 333 Abs. 2 StPO im Berufungsverfahren generell nicht anwendbar (E. 1.5.1-1.5.3). Im Sinn von Art. 333 Abs. 2 StPO "neue Straftaten" sind auch keine Tatsachen, die im Sinn von Art. 391 Abs. 2 zweiter Satz StPO zu einer strengeren Bestrafung führen können (E. 1.5.4).

147 IV 188 (1B_524/2020) from 28. Dezember 2020
Regeste: Art. 29 f. StPO, Art. 92 und 93 Abs. 1 lit. a BGG; Eintretensfrage bei Trennung von Strafverfahren. Darstellung der früheren, uneinheitlichen Rechtsprechung (E. 1.2). Art. 92 BGG ist bei Verfahrenstrennungen nur anwendbar, wenn im konkreten Einzelfall die Frage der Verfahrenstrennung ausnahmsweise mit derjenigen der Zuständigkeit zusammenfällt (E. 1.3.1). Weil die Verfahrenstrennung zu erheblichen prozessualen Rechtsnachteilen führen kann (Verlust der Parteistellung) und vor dem Hintergrund der bundesgerichtlichen Praxis zu Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ist es angezeigt, die beschuldigte Person bei Verfahrenstrennungen (bzw. der Verweigerung einer Verfahrensvereinigung) nicht auf die Anfechtbarkeit des Endentscheids zu verweisen, sondern grundsätzlich einen drohenden, nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne dieser Bestimmung zu bejahen (E. 1.3.2-1.3.5). Dass diese Voraussetzung im konkreten Fall gegeben ist, muss der Beschwerdeführer in schlüssiger Weise dartun (E. 1.4).

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