Artikel, Notizen und Markierungen werden geladen... Bitte um etwas Geduld.
Art. 89 Beschwerderecht
1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
2 Zur Beschwerde sind ferner berechtigt:
3 In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist. |