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Art. 9 Amtsdauer
1 Die Amtsdauer der Richter und Richterinnen beträgt sechs Jahre. 2 Richter und Richterinnen scheiden am Ende des Jahres aus ihrem Amt aus, in dem sie das 68. Altersjahr vollenden. 3 Frei gewordene Stellen werden für den Rest der Amtsdauer wieder besetzt. |