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Art. 119 Gleichzeitige ordentliche Beschwerde
1 Führt eine Partei gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungsbeschwerde, so hat sie beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen. 2 Das Bundesgericht behandelt beide Beschwerden im gleichen Verfahren. 3 Es prüft die vorgebrachten Rügen nach den Vorschriften über die entsprechende Beschwerdeart. |