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Art. 122 Verletzung der Europäischen Menschenrechtskonvention
Die Revision wegen Verletzung der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950107 (EMRK) kann verlangt werden, wenn:
108 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 1. Okt. 2021, in Kraft seit 1. Juli 2022 (AS 2022 289; BBl 2021300, 889). BGE
147 I 494 (1F_29/2020) from 27. April 2021
Regeste: Art. 2 EMRK; Art. 117 StGB; Art. 7 Abs. 2 StPO; Art. 1 Abs. 2 OHG; Art. 99 Abs. 2 und Art. 122 BGG; Revision eines Urteils betreffend Suizid in Untersuchungshaft; Ermächtigung zur Strafverfolgung gegen Polizeibeamte wegen fahrlässiger Tötung. Den Streitgegenstand der Revision gibt das zu revidierende Urteil vor (E. 1.3). Eine vom EGMR der Angehörigen des Opfers zugesprochene Entschädigung gleicht die Folgen einer EMRK-widrig unterlassenen Ermächtigung zur Eröffnung eines Strafverfahrens nicht in jeder Hinsicht aus (E. 2.2). Der staatliche Strafanspruch macht eine Revision notwendig (E. 2.3). Der erforderliche, minimale Anfangsverdacht ist zu bejahen, weshalb die Ermächtigung erteilt wird (E. 3).
150 I 99 (9F_20/2022) from 8. Januar 2024
Regeste: Art. 122 lit. c BGG; Notwendigkeit der Revision zur Beseitigung einer vom EGMR festgestellten Verletzung der EMRK. Erklärt sich die Schweizerische Eidgenossenschaft als Hohe Vertragspartei der EMRK bereit, den Barwert der Leistungen, die dem Gesuchsteller durch das die EMRK verletzende Urteil des Bundesgerichts entgangen sind, zu ersetzen, so erweist sich die Revision als zur Beseitigung der Verletzung der EMRK nicht notwendig. Soweit das Revisionsgesuch den Ersatz eines mittelbaren Schadens betrifft, kann auf dieses bereits aus dem Grund nicht eingetreten werden, als der Streitgegenstand im Revisionsverfahren durch das zu revidierende Urteil vorgegeben wird (E. 1-3).
150 IV 114 (7B_800/2023) from 18. Dezember 2023
Regeste: Art. 41 EMRK; Art. 415 StPO; Art. 122 und 128 BGG. Die Revision eines bundesgerichtlichen Urteils wegen Verletzung der EMRK setzt unter anderem voraus, dass eine Entschädigung nicht geeignet ist, die Folgen der Verletzung auszugleichen (Art. 122 lit. b BGG). Für die Revision eines bundesgerichtlichen Urteils besteht kein Anlass mehr, wenn der EGMR eine die Folgen der Konventionsverletzung ausgleichende Entschädigung nach Art. 41 EMRK gesprochen hat. Eine Revision bleibt nur insoweit möglich, als sie geeignet und erforderlich ist, um über die finanzielle Abgeltung hinaus fortbestehende, konkrete nachteilige Auswirkungen im Rahmen des ursprünglichen Verfahrens zu beseitigen. Es fehlt eine innerstaatliche Rechtsgrundlage für eine zusätzliche finanzielle Entschädigung für den zu Unrecht erlittenen Freiheitsentzug, nachdem der EGMR eine solche beurteilt und gesprochen hat (E. 2.4.2). |