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                                    Art. 26 Generalsekretariat 
                                
                            
                            
                            
                                
                                    
                                    
                                
                            
                             
                    1 Der Generalsekretär oder die Generalsekretärin steht der Gerichtsverwaltung einschliesslich der wissenschaftlichen Dienste vor. Er oder sie führt das Sekretariat des Gesamtgerichts, der Präsidentenkonferenz und der Verwaltungskommission. 2 Er oder sie und der Stellvertreter oder die Stellvertreterin werden auf Amtsdauer gewählt. Die Amtsdauer entspricht derjenigen der Richter und Richterinnen.10 10 Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1493; BBl 2011 6703).  | 
                
