Bundesgesetz
über das Bundesgericht
(Bundesgerichtsgesetz, BGG)


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Art. 28 Öffentlichkeitsprinzip

1 Das Öf­fent­lich­keits­ge­setz vom 17. De­zem­ber 200411 gilt sinn­ge­mä­ss für das Bun­des­ge­richt, so­weit die­ses ad­mi­nis­tra­ti­ve Auf­ga­ben oder Auf­ga­ben im Zu­sam­men­hang mit der Auf­sicht über das Bun­des­ver­wal­tungs­ge­richt und das Bun­dess­traf­ge­richt er­füllt.

2 Das Bun­des­ge­richt be­zeich­net ein Be­schwer­de­or­gan, das über Be­schwer­den ge­gen sei­ne Ver­fü­gun­gen be­tref­fend den Zu­gang zu amt­li­chen Do­ku­men­ten ent­schei­det. Es kann vor­se­hen, dass kein Schlich­tungs­ver­fah­ren durch­ge­führt wird; in die­sem Fall er­lässt es die Stel­lung­nah­me zu ei­nem Ge­such um Zu­gang zu amt­li­chen Do­ku­men­ten in Form ei­ner be­schwer­de­fä­hi­gen Ver­fü­gung.

BGE

148 II 92 (1C_333/2020) from 22. Oktober 2021
Regeste: Art. 2 Abs. 1 lit. a und Art. 3 Abs. 1 lit. a BGÖ; Art. 55 URG; Anwendung des BGÖ auf die Schiedskommission im Tarifgenehmigungsverfahren mit Einigungstarif. Die Eidgenössische Schiedskommission für die Verwertung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten (Schiedskommission) gehört als ausserparlamentarische Kommission zur dezentralen Bundesverwaltung und fällt damit in den persönlichen Geltungsbereich des BGÖ (E. 5.1-5.4). Ausnahme nach Art. 3 Abs. 1 lit. a BGÖ anwendbar? (E. 5.4). Chronologischer Überblick der Entwicklung des Tarifgenehmigungsverfahrens und der Schiedskommission sowie der diesbezüglichen Rechtsprechung des Bundesgerichts (E. 6). Im vom Informationszugangsgesuch betroffenen Tarifgenehmigungsverfahren wurde der Schiedskommission ein Einigungstarif vorgelegt. Diese führte weder eine Sitzung noch eine mündliche Anhörung der Parteien durch. Sie nahm keine Streitentscheidungsfunktion wahr, sondern amtete als Genehmigungsbehörde, die in der Wahrung des öffentlichen Interesses agiert (E. 7.4). Das vorliegend betroffene Tarifgenehmigungsverfahren unterliegt dem BGÖ (E. 7.5).

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