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Art. 40 Parteivertreter und -vertreterinnen
1 In Zivil- und Strafsachen können Parteien vor Bundesgericht nur von Anwälten und Anwältinnen vertreten werden, die nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200013 oder nach einem Staatsvertrag berechtigt sind, Parteien vor schweizerischen Gerichtsbehörden zu vertreten. 2 Die Parteivertreter und -vertreterinnen haben sich durch eine Vollmacht auszuweisen. |