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Art. 53 Widerklage
1 Der Betrag einer Widerklage wird nicht mit demjenigen der Hauptklage zusammengerechnet. 2 Schliessen die in Hauptklage und Widerklage geltend gemachten Ansprüche einander aus und erreicht eine der beiden Klagen die Streitwertgrenze nicht, so gilt die Streitwertgrenze auch für diese Klage als erreicht, wenn sich die Beschwerde auf beide Klagen bezieht. |