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Art. 55 Grundsatz
1 Das Beweisverfahren richtet sich nach den Artikeln 36, 37 und 39–65 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 194721 über den Bundeszivilprozess (BZP). 2 Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die notwendigen Beweismassnahmen selbst vornehmen oder der zuständigen eidgenössischen oder kantonalen Behörde übertragen. 3 Zu Zeugeneinvernahmen, Augenschein und Parteiverhör zieht er oder sie einen zweiten Richter oder eine zweite Richterin bei. |