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Art. 85 Streitwertgrenzen
1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde unzulässig:
2 Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. |