Bundesgesetz
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Art. 10 Gewährung des Zugriffes
1 Der Entscheid über die Gewährung des Zugriffs zum Informationssystem an die in Artikel 9 aufgeführten Behörden obliegt dem SEM.74 Für den Zugriff der Behörden nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b ist kein Entscheid des SEM notwendig.75 2 Die Mitarbeitenden der zugriffsberechtigten Behörden erhalten auf Antrag hin ausschliesslich auf diejenigen Daten Zugriff, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgabe nach Artikel 9 benötigen. 74 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. April 2006 über die Anpassung des BGIAA infolge der Zusammenlegung der Bundesämter IMES und BFF, in Kraft seit 29. Mai 2006 (AS 2006 1941). 75 Zweiter Satz eingefügt durch Art. 4 Ziff. 1 des BG vom 27. Sept. 2019 über die Beiträge an die Kosten der Kantone für die Kontrolle der Einhaltung der Stellenmeldepflicht, in Kraft vom 1. Jan. 2020 bis zum 31. Dez. 2023 (AS 2020 811; BBl 2019 2711). |