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Bundesgesetz über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich (BGIAA)
vom 20. Juni 2003 (Stand am 1. April 2020)
Art. 13Bekanntgabe von elektronischen Datensätzen oder Listen
1 Das SEM kann die von ihm oder in seinem Auftrag im Informationssystem bearbeiteten Personendaten aus dem Ausländerbereich folgenden Behörden oder Organisationen zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben in Form von elektronischen Datensätzen oder Listen bekanntgeben:86
a.
den Behörden nach Artikel 9 Absatz 1;
b.
der für die Führung der Statistik gemäss dem Bundesstatistikgesetz vom 9. Oktober 199287 zuständigen Bundesbehörde;
c.
den beauftragten Dritten nach Artikel 11.
2 Das SEM kann die von ihm oder in seinem Auftrag im Informationssystem bearbeiteten Personendaten aus dem Asylbereich folgenden Behörden oder Organisationen zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben in Form von elektronischen Datensätzen oder Listen bekanntgeben:88
a.
den Behörden nach Artikel 9 Absatz 2;
b.
der für die Führung der Statistik gemäss dem Bundesstatistikgesetz vom 9. Oktober 1992 zuständigen Bundesbehörde;
c.
den beauftragten Dritten nach Artikel 11;
d.
der Schweizerischen Flüchtlingshilfe zur Koordination der den zugelassenen Hilfswerken nach dem AsylG89 übertragenen Aufgaben;
e.
den mit der Führung der Sicherheitskonti nach dem AsylG beauftragten Dritten für die Erfüllung ihrer Aufgaben;
f.
der Schweizerischen Ausgleichskasse und den kantonalen Ausgleichskassen für ihre Aufgaben im Bereich der Finanzierung der AHV-Mindestbeiträge für nicht erwerbstätige Asylsuchende.
86 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. April 2006 über die Anpassung des BGIAA infolge der Zusammenlegung der Bundesämter IMES und BFF, in Kraft seit 29. Mai 2006 (AS 2006 1941).
88 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. April 2006 über die Anpassung des BGIAA infolge der Zusammenlegung der Bundesämter IMES und BFF, in Kraft seit 29. Mai 2006 (AS 2006 1941).