Bundesgesetz
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Art. 7a Biometrische Daten 46
1 Folgende Behörden oder Stellen können zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben biometrische Daten direkt ins Informationssystem eingeben:
2 Die Erfassung biometrischer Daten und deren Übermittlung an die mit der Ausfertigung der Ausweise oder Reisedokumente betrauten Stellen können teilweise oder ganz Dritten übertragen werden. 3 Folgende Behörden oder Stellen können zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben die biometrischen Daten im Informationssystem bearbeiten:
4 Die Behörden übermitteln den mit der Ausfertigung der Ausweise oder Reisedokumente betrauten Stellen die zur Erfüllung ihres Auftrags erforderlichen Daten. 46 Eingefügt durch Art. 2 Ziff. 2 des BB vom 18. Juni 2010 (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands und Einführung biometrischer Daten im Ausländerausweis) (AS 2011 175; BBl 201051). Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 14. Dez. 2018 (Verfahrensregelungen und Informationssysteme), in Kraft seit 1. April 2020 (AS 2019 1413, 2020 881; BBl 2018 1685). |