Art. 5 Beginn der Berufsausübung
1 Die Dienstleistungserbringerin oder der Dienstleistungserbringer darf die Dienstleistung erbringen, sobald:
2 Der Bundesrat legt die Fristen für die Mitteilung durch die Behörden nach Absatz 1 fest. Er richtet sich dabei nach der Richtlinie 2005/36/EG8. 8 Siehe Fussnote zu Art. 1 Abs. 2 Bst. c. |