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Art. 59 Auslagerung der Kameraüberwachung
1 Die ESBK kann Spielbanken mit einer Konzession B, deren Standortregion wirtschaftlich von ausgeprägt saisonalem Tourismus abhängig ist und die trotz wirtschaftlicher Unternehmensführung keine angemessene Rentabilität erzielen, die Auslagerung des Betriebs des Kameraüberwachungssystems an eine andere Schweizer Spielbank erlauben. 2 Die Spielbank bleibt auch in Fällen von Auslagerungen vollumfänglich für die Gewährleistung des sicheren und transparenten Spielbetriebs verantwortlich. |