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Art. 73 Spielbezogene Schutzmassnahmen
1 Die von den Veranstalterinnen von Geldspielen zu ergreifenden Massnahmen zum Schutz der Spielerinnen und Spieler vor exzessivem Geldspiel müssen sich am Gefährdungspotenzial ausrichten, das vom betreffenden Geldspiel ausgeht. 2 Je grösser das von einem Geldspiel ausgehende Gefährdungspotenzial ist, desto höher sind die Anforderungen an die Massnahmen. Bei der Einschätzung des Gefährdungspotenzials und der Festlegung der Massnahmen sind insbesondere die Spielmerkmale sowie die Merkmale des Vertriebskanals zu berücksichtigen. 3 Die zuständige Behörde bewilligt ein Geldspiel nur, wenn die Schutzmassnahmen ausreichend sind. |