Bundesgesetz
über Geldspiele
(Geldspielgesetz, BGS)

vom 29. September 2017 (Stand am 1. Januar 2021)


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Art. 73 Spielbezogene Schutzmassnahmen

1 Die von den Ver­an­stal­te­rin­nen von Geld­spie­len zu er­grei­fen­den Mass­nah­men zum Schutz der Spie­le­rin­nen und Spie­ler vor ex­zes­si­vem Geld­spiel müs­sen sich am Ge­fähr­dungs­po­ten­zi­al aus­rich­ten, das vom be­tref­fen­den Geld­spiel aus­geht.

2 Je grös­ser das von ei­nem Geld­spiel aus­ge­hen­de Ge­fähr­dungs­po­ten­zi­al ist, de­sto hö­her sind die An­for­de­run­gen an die Mass­nah­men. Bei der Ein­schät­zung des Ge­fähr­dungs­po­ten­zi­als und der Fest­le­gung der Mass­nah­men sind ins­be­son­de­re die Spiel­merk­ma­le so­wie die Merk­ma­le des Ver­triebs­ka­nals zu be­rück­sich­ti­gen.

3 Die zu­stän­di­ge Be­hör­de be­wil­ligt ein Geld­spiel nur, wenn die Schutz­mass­nah­men aus­rei­chend sind.

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