|
Art. 75 Darlehen, Vorschüsse und Gratisspiele
1 Die Veranstalterinnen von Geldspielen dürfen Spielerinnen und Spielern weder Darlehen noch Vorschüsse gewähren. 2 Die Einräumung von Gratisspielen oder Gratisspielguthaben bedarf der vorgängigen Zustimmung der zuständigen Vollzugsbehörde. |